Mit Raketen und Böllern sollen in der Silvesternacht die bösen Geister vertrieben werden. Für diejenigen, die sich dabei nicht an die bundeseinheitlichen Regelungen halten, kann das Vertreiben der bösen Geister allerdings ein teures ein Nachspiel haben.
Nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines Jahres ist es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt, handelsübliches Silvesterfeuerwerk abzubrennen. Diese grundsätzliche Erlaubnis ist jedoch räumlich eingeschränkt. So ist es nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, pyrotechnische Gegenstände, also auch das handelsübliche Silvesterfeuerwerk, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen. Zu den besonders brandempfindlichen baulichen Anlagen zählt in Frankfurt (Oder) auch die Kontrollstelle der Bundespolizei an der Stadtbrücke in der Slubicer Straße. Vom Straßenraum der Slubicer Straße, zu dem auch der Gehweg gehört, sowie den benachbarten Freiflächen darf kein Silvesterfeuerwerk gezündet und abgebrannt werden.
Wer vor dem 31. Dezember oder nach dem 1. Januar Silvesterfeuerwerk abbrennt bzw. es an diesen Tagen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie z. B. der Kontrollstelle Stadtbrücke tut oder das erforderliche Alter dafür noch nicht erreicht hat, handelt ordnungswidrig. Solche Ordnungswidrigkeiten können auf der Grundlage der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit dem Sprengstoffgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Quelle: PM Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)