Wenn Vermieter:innen insolvent gehen, betrifft das auch deren Mieter:innen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) weiß, wie Betroffene Informationen einholen und Probleme angehen können.
Bekanntmachung einer Vermieterinsolvenz
Erfahren Mieter:innen von der Insolvenz ihres Vermieters, sind sie oft verunsichert. Dabei erreicht sie nicht immer ein Brief des Insolvenzverwalters, mitunter erfahren sie auch von ihrem Strom-, Wasser- oder Energieversorger oder gar aus der Presse von der Insolvenz ihres Vermieters.
„Liegt Mieter:innen kein Schreiben vom Insolvenzverwalter vor, können sie selbst aktiv werden und kostenfrei im Online-Portal insolvenzbekanntmachungen.de nach der Insolvenzbekanntmachung des Vermieters suchen. Liegt eine Insolvenzbekanntmachung vor, finden sie dort das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverbote an den Vermieter sowie den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters“, erklärt Jörg Spiel, Jurist bei der VZB.
Auswirkungen der Vermieterinsolvenz auf Mietverträge, Mietzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen
Ab Bekanntmachung einer Insolvenz gelten entscheidende Veränderungen im Mietverhältnis. Ansprechperson in allen Mietangelegenheiten ist dann der eingesetzte Insolvenzverwalter. Wichtig: „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet keine Mietverträge“, stellt Spiel klar.
Mieter:innen müssen Guthabenforderungen und Widersprüche gegen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung, aber auch Anzeigen von Mängeln, die Kündigung des Mietverhältnisses oder Fragen zur Kaution nun gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären. Mietzahlungen und sonstige Zahlungen aus dem Mietverhältnis, wie zum Beispiel Nachzahlungen, müssen Betroffene ebenfalls an den Insolvenzverwalter begleichen.
Experte Jörg Spiel warnt: „Zahlen Mieter:innen trotz Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den bisherigen Vermieter, kann das dazu führen, dass Forderungen fällig bleiben und Mieter:innen erneut zahlen müssen.“
Richtig reagieren bei einer drohenden Versorgungsunterbrechung
Immer wieder erfahren Mieter:innen erst durch den zuständigen Strom-, Wasser- oder Energieversorger, dass ihr Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, obwohl er die Vorauszahlungen der Mieter:innen auf die Betriebs- und Heizkosten eingenommen hat. Die Androhung einer Versorgungssperre hängt meistens im Hausflur aus, so dass der Insolvenzverwalter diese Information in manchen Fällen nicht erhält. Mieter:innen sollten dann schnellstmöglich den Insolvenzverwalter in Kenntnis setzen.
Unabhängig vom eingesetzten Insolvenzverwalter können Mieter:innen keine einstweilige Verfügung gegen die Versorgungsunterbrechung erheben. Bei fehlendem Insolvenzverwalter sollte der Kontakt zum Versorger durch eine:n Mieter:in erfolgen. Mieter:innen erfahren in solchen Gesprächen in der Regel die Höhe der offenen Zahlungen, ob der Versorger bereits den Vertrag gekündigt hat und ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Manche Versorger bitten die Mieter:innen um die Übernahme der Vermieterschulden. „Mieter:innen droht in solchen Fällen eine Versorgungssperre. Zahlen sie, müssen sie sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie hierfür gezahlte Gelder möglicherweise nicht wiederbekommen – ein echtes Dilemma“, so Spiel. Er rät, zuvor gegenüber dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen anteiligen Betriebs- beziehungsweise Heizkostenvorauszahlungen zu erheben. Des Weiteren sollten Betroffene das örtliche Ordnungsamt mit einbeziehen, um eine Übernahme der zukünftigen Abschläge zu regeln.
Weitere allgemeine Informationen zum Thema Firmeninsolvenzen für Verbraucher:innen finden Interessierte auf unserer Webseite unter: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/10630
Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de
Quelle: PM Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.