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Verbraucherzentrale mahnt drei Brandenburger Energieversorger wegen fehlender Kündigungsbuttons ab

Seit zwei Jahren sind Unternehmen dazu verpflichtet, die Kündigung von online angebotenen und langfristig bindenden Verträgen so einfach wie möglich zu machen: durch einen Kündigungsbutton, über den Verbraucher:innen ihren Vertrag per Klick beenden können. In der Praxis jedoch besteht noch immer Handlungsbedarf. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat drei Energiegrundversorger aus Brandenburg wegen fehlender Kündigungsbuttons abgemahnt.

Gesetzliche Vorgaben missachtet: Abmahnung von drei Energieversorgern

In Brandenburg haben gleich drei Energiegrundversorger ihren Kund:innen die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Kündigung nicht eingeräumt. „Gerade bei Energielieferungsverträgen und in Zeiten, in denen Neukund:innen viel günstigere Preise als Bestandskund:innen erhalten, ist es wichtig, schnell und einfach alte Laufzeitverträge beenden und den Anbieter wechseln zu können“, sagt Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB.

Den gesetzlich vorgeschriebenen einfachen Weg zur Online-Kündigung hatten die Unternehmen nicht angeboten. In Reaktion auf die Abmahnung der VZB haben alle drei Anbieter Unterlassungserklärungen abgegeben und ihre Webseiten angepasst.

Verpflichtung zum Kündigungsbutton vor zwei Jahren in Kraft getreten

„Der Kündigungsbutton soll es Verbraucher:innen ermöglichen, Verträge ebenso einfach zu kündigen wie abzuschließen“, erklärt Neukamp. So gilt seit dem 01.07.2022: Können Verbraucher:innen einen kostenpflichtigen und sie langfristig bindenden Vertrag online abschließen, muss auch die Kündigung online möglich sein – beispielsweise für das Abonnement oder den Gaslieferungsvertrag. Praktisch heißt dies, dass auf der Webseite der Anbieter ein Kündigungsbutton platziert sein muss, der leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist, ohne dass Verbraucher:innen sich zunächst im Kundenbereich anmelden müssen.

„Unerheblich bei dem Recht auf einen unkomplizierten Kündigungsvorgang ist, ob ich den Vertrag im Shop oder vor Ort abgeschlossen habe. Denn solange ich den Vertrag auch online hätte abschließen können, muss auch online eine Kündigung per Button möglich sein“, erklärt Expertin Neukamp.

Im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes prüfen die Verbraucherzentralen auch weiterhin stichprobenartig, ob und wie Unternehmen den Kündigungsbutton umgesetzt haben.

Fallmeldungen und weitere Informationen

Ist ein Kündigungsbutton auf der Webseite nicht auffindbar, nimmt die VZB entsprechende Hinweise in ihrer Beschwerdebox entgegen.

Für individuelle Fragen zum Beispiel zur Vertragsbeendigung können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

 Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de

Quelle: PM Verbraucherzentrale Brandenburg 

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