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In Deutschland können Kleingärten unter bestimmten Umständen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft werden und unterliegen dann der Grundsteuer A. Dies bleibt so, solange die Gärten nicht zweckentfremdet werden, beispielsweise durch den Bau von dauerhaft bewohnbaren Gebäuden oder durch gewerbliche Nutzung wie Gaststätten, die dann der Grundsteuer B unterliegen. Gartenlauben, die größer als 30 Quadratmeter sind und nicht zum Wohnen genutzt werden, werden bei der Grundsteuer als Wirtschaftsgebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gezählt. 

Weitere Informationen zur Bewertung von Kleingärten im Hinblick auf die Grundsteuer finden Interessierte auf der Webseite des Brandenburger Finanzministeriums.

Hintergrund
Wo können sich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg informieren? Brandenburgs Finanzverwaltung stellt umfangreiche Informationen zu Fragen rund um die Grundsteuer auf der Website grundsteuer.brandenburg.de zur Verfügung. Hier findet sich auch die neue Information zur Behandlung von Kleingärten bei der grundsteuerlichen Bewertung unter: ⇒ Erklärungsformulare und Publikationen 

Quelle: MdFE Land Brandenburg 

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