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Silvester steht vor der Tür und damit auch die Frage: Wo darf ich eigentlich böllern? Die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) weist auf wichtige Regeln hin, die beim Abbrennen von Feuerwerk zu beachten sind.

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Nur zwei Tage im Jahr erlaubt

Grundsätzlich gilt: Silvesterfeuerwerk darf nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden – und auch nur von Personen, die bereits 18 Jahre alt sind. Diese bundesgesetzliche Regelung soll einerseits den Bürgerwünschen entgegenkommen, andererseits aber auch Gesundheit, Brandschutz und Umwelt gewährleisten.

Besondere Verbotszonen in Frankfurt (Oder)

Doch selbst an diesen beiden Tagen gibt es räumliche Einschränkungen. Nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe folgender Einrichtungen verboten:

  • Kirchen
  • Krankenhäuser
  • Kinder- und Altersheime
  • Besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen

Wichtig für Frankfurt (Oder): Zu den besonders brandempfindlichen baulichen Anlagen zählt auch die Kontrollstelle der Bundespolizei an der Stadtbrücke in der Slubicer Straße. Das bedeutet: Vom Straßenraum der Slubicer Straße – einschließlich des Gehwegs – sowie von den benachbarten Freiflächen darf kein Silvesterfeuerwerk gezündet werden.

Empfindliche Strafen drohen

Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Ordnungswidrigkeiten können auf Grundlage der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit dem Sprengstoffgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Als Ordnungswidrigkeit gilt:

  • Das Abbrennen von Feuerwerk vor dem 31. Dezember oder nach dem 1. Januar
  • Das Zünden von Feuerwerk in den genannten Verbotszonen
  • Das Abbrennen von Feuerwerk durch Minderjährige

Die Stadtverwaltung appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll mit Feuerwerk umzugehen und die geltenden Regelungen zum Schutz aller zu beachten.


Quelle: Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

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