In den kommenden Tagen erhalten alle Grundstückseigentümer den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Es kann bei der Grundsteuerhöhe im Vergleich zum Vorjahr Abweichungen geben, wie bereits informiert wurde. Grund hierfür sind nicht die durch die Stadt Eisenhüttenstadt festgelegten Hebesätze, die unverändert bleiben, sondern der durch das Finanzamt mit Grundlagenbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Im Folgenden sollen einige grundlegende Fragen zum Grundsteuerbescheid 2025 beantworten werden. Bei Unklarheiten zu Ihrem Grundsteuerbescheid stehen Ihnen die Mitarbeiter in der Stadtverwaltung – Bereich Stadtkasse und Steuern – natürlich wie immer gerne zur Verfügung.

Wo kann Widerspruch eingelegt werden?
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Stadt Eisenhüttenstadt ist nur in solchen Fällen angebracht, wenn der Grundsteuerbescheid selbst Fehler enthält, wie z.B. falscher Adressat oder vom Grundsteuermessbescheid abweichender Messbetrag.
Einwendungen gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag können nicht mit Widerspruch bei der Stadt Eisenhüttenstadt geltend gemacht werden, sondern nur direkt bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid erlassen hat.
Muss die festgesetzte Grundsteuer für 2025 gezahlt werden, auch wenn der Messbetrag nicht korrekt ist bzw. beim Finanzamt Einspruch eingelegt wurde?
Ja, die Grundsteuer ist nach dem Zahlungsplan des Grundsteuerbescheides zu entrichten, unabhängig davon, ob Widerspruch bei der Stadt oder Einspruch beim Finanzamt eingelegt wurde. Sollte jedoch beim Finanzamt bereits ein Einspruch eingelegt worden sein, besteht die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen. Sobald das Finanzamt dies veranlasst, hat dies Bindungswirkung für die Stadt.
An wen muss ich mich wenden, wenn es zu dem durch das Finanzamt festgesetzten Messbetrag Fragen gibt?
Bei Nachfragen zu dem durch das Finanzamt festgesetzten Messbetrag, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt (Oder), da dieses für die Ermittlung der Messbeträge zuständig ist. Die Stadt Eisenhüttenstadt hat auf die festgesetzten Messbeträge keinen Einfluss, sondern setzt die Grundsteuer entsprechend der übermittelten Daten fest.
Warum bekomme ich einen Bescheid, obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?
Das passiert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren und danach ein Eigentümerwechsel stattfand, den das Finanzamt noch nicht vollzogen hat. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsteuerpflicht grundsätzlich mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den Erwerb des Grundbesitzes bzw. die Fertigstellung des Gebäudes folgt, beginnt.
Haben sich die Hebesätze der Stadt Eisenhüttenstadt verändert?
Nein! Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen in der Stadt Eisenhüttenstadt im Jahr 2025 wie in den Vorjahren für die Grundsteuer A 294 v. H. und für die Grundsteuer B 445 v. H..
Gelten die bestehenden Einzugsermächtigungen fort?
Die bisher erteilten Einzugsermächtigungen behalten ihre Gültigkeit, sofern keine neuen Objektnummern angelegt werden mussten. Sie sind Grundlage für die Abbuchungen zu den laut Bescheid ausgewiesenen Fälligkeiten.
Achtung: Aufgrund von Neuerfassung und Neubewertung vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) wurden vom Finanzamt neue Aktenzeichen vergeben, die bei der Stadt zu neuen Objektnummern in den Grundsteuerbescheiden führen.
Prüfen Sie Ihre bereits erteilten SEPA-Lastschriftmandate darauf. Sollten die Objektnummern abweichen, ist – sofern Sie weiterhin am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten – der Stadt Eisenhüttenstadt ein neues SEPA – Lastschriftmandat zu erteilen. Liegt dieses nicht vor, ist der Lastschrifteinzug auf Basis des alten SEPA – Lastschrift- mandates nicht mehr möglich und es kommt zum Zahlungsverzug!
Quelle: PM Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt