Zum Weltkindertag: Verbraucherzentrale erklärt rechtliche Hintergründe
„Eltern haften für ihre Kinder“, so steht es auf zahlreichen Schildern geschrieben. Wie genau dieser Spruch rechtlich zu verstehen ist und wann Eltern überhaupt nicht haften, erklärt Annalena Marx, Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).
Verletzung der Aufsichtspflicht als Voraussetzung
Laut Gesetz haften Kinder unter 7 Jahren gar nicht. „Bei der Frage, ob Eltern für ihre so jungen Kinder haften, kommt es darauf an, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben“, erklärt Marx.
So sehen Gerichte je nach Alter des Kindes und konkreter Situation unterschiedlich lange Zeiträume vor, die Eltern es unbeaufsichtigt lassen dürfen. War das Kind länger unbeaufsichtigt und hat in dieser Zeit etwas angestellt, kommt eine Haftung der Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Frage. War das jedoch nicht der Fall, müssen Eltern auch nicht haften. „Dann haben Geschädigte mitunter das Pech, keinen Anspruchsgegner zu haben“, so Marx.
Haftung durch Kinder bei Einsichtsfähigkeit
Kinder, die älter als sieben Jahre alt sind, können für ihr Verhalten bereits selbst haften – allerdings nur, wenn davon auszugehen ist, dass sie zum Zeitpunkt des Schadens reif genug waren, die Gefahrensituation einschätzen zu können. Waren sie das, dann können sie selbst verpflichtet werden, Schmerzensgeld oder Schadenersatzansprüche zu bezahlen. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen die Eltern, auch wenn diese den Schaden gegebenenfalls übernehmen „Diesen Stress können sich Familien ersparen. Der Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung ist unbedingt zu empfehlen“, so Marx.
Ist davon auszugehen, dass ein Kind die Folgen seines Tuns noch nicht richtig einschätzen konnte, könnten die Eltern haftbar sein. Auch in diesem Fall kommt eine Haftung der Eltern aber nur in Frage, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Käufe erst mit Genehmigung wirksam
Immer wieder stellt sich auch die Frage, ob Kinder an Verträge gebunden sind, die sie ohne das Wissen oder die Zustimmung ihrer Eltern abschließen. „Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn Kinder und Jugendliche auf eigene Faust Einkäufe tätigen, die über das ihnen zur Verfügung stehende Taschengeld hinausgehen, dann werden diese Verträge erst mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten wirksam“, sagt Marx.
Wer unsicher ist, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, kann die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- Vor-Ort- oder Telefonische Beratung, Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
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Quelle: PM Verbraucherzentrale Brandenburg