Das Land Brandenburg stoppt vorerst die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung, die seit August 2024 gilt. Das hat die Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Hanka Mittelstädt (SPD), am Mittwoch in Potsdam mitgeteilt.

Die Ministerin sagte, dass es noch keine klaren Regeln gibt, wie diese Verordnung umgesetzt werden soll. Weder von der EU noch vom Bund. „Die EU hat die Wiederherstellungsverordnung zwar als direkt geltendes Recht eingeführt, aber die Details für die Umsetzung in den Ländern sind unklar“, erklärte sie. Fachjuristen meinen, dass die Verordnung in den Ländern erst umgesetzt werden kann, wenn der Bund dafür Regeln erlässt. Die neue Bundesregierung wird dafür wohl das Bundesnaturschutzgesetz ändern müssen. Die Ministerin möchte, dass die notwendigen Regeln schnell festgelegt werden.
Das Land Brandenburg möchte die Verordnung zusammen mit Naturschützern und Landnutzern umsetzen. Das Ministerium organisiert deshalb einen Workshop, bei dem Vertreter der Landnutzer- und Umweltorganisationen über die Umsetzung sprechen können. Ein weiterer Workshop mit den Unteren Vollzugsbehörden der Landkreise soll folgen.
„Mir ist wichtig, dass in Brandenburg nicht nur irgendeine Natur geschützt wird, sondern dass die Kulturlandschaften im Einklang mit Naturschutzinteressen weiterentwickelt werden“, sagte Mittelstädt. Bis dahin werde nichts endgültig entschieden.
Die Ministerin hat Staatssekretär Gregor Beyer beauftragt, eine Anweisung herauszugeben, die die vorläufige Außerkraftsetzung der Verordnung regelt. Diese Anweisung gilt ab sofort.
Hintergrund der Wiederherstellungsverordnung:
Die europäische Wiederherstellungsverordnung (WVO) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, geschädigte Ökosysteme zu reparieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie ergänzt bestehende EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie.
Das Ziel der WVO ist es, bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Landfläche und 20 Prozent der Meeresfläche der EU Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen.
Quelle: MLEUV Land Brandenburg