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Rundfunkbeitrag sorgt bei vielen Menschen immer wieder für Fragen – besonders wenn es um Wohngemeinschaften, Umzüge oder Befreiungen geht. Silke Vollbrecht, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln.

Grundsatz: Eine Wohnung, ein Beitrag

Für jede Wohnung muss der Rundfunkbeitrag gezahlt werden – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. In der Regel melden die Einwohnermeldeämter neue Bewohner automatisch beim Beitragsservice, der sich dann schriftlich meldet. Kommt kein solches Schreiben und zahlt in der Wohnung noch niemand, sollten sich Betroffene selbst anmelden. Sonst drohen beim nächsten Meldedatenabgleich hohe Nachforderungen.

Wer kann sich befreien lassen?

Eine Befreiung ist nur auf Antrag möglich – etwa für Empfänger von Grundsicherung oder BAföG. Nicht ausreichend sind dagegen ein geringes Einkommen, der Bezug von Arbeitslosengeld I oder Wohngeld. Auch Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten.

Regeln für Wohngemeinschaften

In WGs zahlt nur eine Person für die gesamte Wohnung. Trotzdem kann es passieren, dass mehrere Mitbewohner ein sogenanntes Klärungsschreiben erhalten. Wer Post bekommt, sollte prüfen, ob die Wohnung bereits unter einem anderen Namen angemeldet ist, und dies dem Beitragsservice mit Namen und Beitragsnummer mitteilen.

Wichtig: Lebt in der Wohnung mindestens eine Person, die nicht von der Beitragspflicht befreit ist, muss diese den vollen Beitrag zahlen – selbst wenn alle anderen befreit sind.

Umzug und Abmeldung

Das Beitragskonto ist an die Person gebunden, nicht an die Wohnung. Bei einem Umzug genügt es daher, dem Beitragsservice die neue Anschrift mitzuteilen. Zieht jemand aus einer WG aus, sollten die Beteiligten prüfen, wer bisher als Zahler angemeldet war.

Ein Beitragskonto kann nur in bestimmten Fällen abgemeldet werden: wenn zwei zahlende Personen zusammenziehen, bei einem Sterbefall, bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Unzufriedenheit mit dem Programm oder fehlende Empfangsgeräte sind dagegen keine akzeptierten Gründe.

Zweitwohnungen nicht vergessen

Auch Zweitwohnungen müssen angemeldet werden. Eine Befreiung ist zwar möglich, aber nur auf Antrag. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert hohe Nachzahlungen.

Zahlungsrhythmus wählen

Bei der Anmeldung können Verbraucher zwischen verschiedenen Zahlungsweisen wählen: gesetzlich in der Mitte eines Beitragsquartals, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt die Verbraucherzentrale das SEPA-Lastschriftverfahren.

Beratung vor Ort

Die Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet Fragen zum Rundfunkbeitrag kostenfrei – persönlich, telefonisch oder per Videochat. Weitere Informationen unter: verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/14818


Vorschaubild: Symbolbild Canva
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg

 

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